6/3.9 Abgrenzung von Betreuer zum Bevollmächtigten, Kontrollbetreuung, Suspendierung und Widerruf der Vollmacht

Autor: Grziwotz

Betreuungsverfügung

Gründe für die Wahl einer Betreuungsverfügung sind:

Bei den vermögensrechtlichen Aufgaben steht der Betreuer unter betreuungsgerichtlicher Kontrolle, was einen Missbrauch zumindest erschwert.

Die richterliche Kontrolle im Bereich der vermögensrechtlichen Aufgaben schützt den Betreuer auch in einem gewissen Umfang vor späteren Auseinandersetzungen mit den Erben.

Es gibt keine Person, die in einer Situation, in der eine Überwachung durch den Betroffenen nicht mehr möglich ist, das uneingeschränkte Vertrauen der betroffenen Person genießt (z.B. bei kinderlosen Paaren nach dem Tod des Erstversterbenden oder gemeinsamer Demenz).

Hinweis

Gibt es niemanden, der das uneingeschränkte Vertrauen des Betreuten genießt, ist die Betreuerbestellung evtl. mit Betreuungswünschen die bessere Alternative.

Vorsorgevollmacht

Gründe für die Wahl einer Vorsorgevollmacht sind:

Hinsichtlich der medizinisch erforderlichen Betreuungsbedürftigkeit erfolgt keine dem Betroffenen oft schwer zu vermittelnde fachärztliche (psychiatrische) Begutachtung.

Im Betreuungsfall kann der Vertreter sofort aktiv werden; es bedarf keines gerichtlichen Anordnungsbeschlusses.