Autor: Klose |
Der Erbschein ist ein vom zuständigen Nachlassgericht einem (oder mehreren) Erben erteiltes Zeugnis über das Erbrecht des bzw. der Erben. Aus diesem Zeugnis ergibt sich auch, ob das Verfügungsrecht des bzw. der Erben im Einzelfall durch Anordnung der Nacherbfolge oder der Testamentsvollstreckung beschränkt ist (Palandt/Edenhofer, BGB, 77. Aufl. 2018, § 2366 Rdnr. 1). Der Erbschein wirkt nicht konstitutiv und erwächst nicht in materielle Rechtskraft (Bonefeld/Kroiß/Tanck/Kroiß, Der Erbprozess, 5. Aufl. 2017, S. 947 Rdnr. 5). Er ändert damit die materielle Rechtslage nicht. Das in ihm verbriefte Erbrecht ist dem Begünstigten nicht garantiert. Bezweckt wird mit dem Erbschein allein, die Erbfolge im Einzelfall nachweisbar zu machen.
Der Erbschein ist daher ein dem Rechtsverkehr dienendes amtliches Zeugnis. Er begründet eine widerlegliche Vermutung dafür, dass der als Erbe bezeichneten Person das in ihm ausgewiesene Erbrecht zusteht und sie nicht durch andere als die angegebenen letztwilligen Anordnungen beschränkt ist. Der Erbe kann sich mit dem Erbschein gegenüber Dritten als Erbe legitimieren (sog. Legitimationsfunktion, § 2365 BGB).
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