7/2.8 Einziehung und Kraftloserklärung des Erbscheins

Autor: Klose

Schutz der wahren Erben

Die Einziehung und Kraftloserklärung des Erbscheins nach § 2361 BGB dienen dem Schutz der wahren Erben, da sie die Wirkungen der §§ 2365 - 2367 BGB entfallen lassen, insbesondere den gutgläubigen Erwerb Dritter verhindern. Sie beseitigen nämlich die Wirkungen des erteilten (aber unrichtigen) Erbscheins und die mit dem Gutglaubensschutz verbundenen Gefahren für den richtigen Erben. Eine Berichtigung eines Erbscheins ist nur so lange möglich, wie dieser noch nicht erteilt ist.

7/2.8.1 Einziehung des Erbscheins wegen Unrichtigkeit

Amtsermittlungsgrundsatz

Im Fall der tatsächlichen oder rechtlichen Unrichtigkeit eines bereits erteilten, d.h. ausgehändigten Erbscheins hat das Nachlassgericht, welches den dem Erbschein zugrunde liegenden Feststellungsbeschluss erlassen hat (Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl. 2018, § 2361 Rdnr. 6), durch Beschluss anzuordnen, dass dieser eingezogen werde (§ 353 Abs. 2 FamFG, § 2361 BGB). Voraussetzung ist die materielle Unrichtigkeit des Erbscheins oder ein beachtlicher Verfahrensverstoß. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG); ein Antrag ist zur Einleitung des Entziehungsverfahrens nicht erforderlich.