7/2.9 Kosten und Geschäftswert

Autor: Klose

7/2.9.1 Gerichtskosten und Geschäftswert

2. KostRMoG

Zum 01.08.2013 ist das 2. KostRMoG in Kraft getreten. Damit wurde die KostO durch das Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) ersetzt.

Regelungsinhalt

Das GNotKG regelt die Gebühr für die Eröffnung des Testaments bzw. des Erbvertrags, die Gebühr für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung und die Gebühr für die Erteilung des Erbscheins (Sikora, NJW 2018, 1572):

Nach Nr. 12101 KV GNotKG beträgt die Gebühr für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen pauschal 100 Euro. Werden mehrere Verfügungen von Todes wegen desselben Erblassers bei demselben Gericht gleichzeitig eröffnet, so entsteht nur eine Gebühr.

In Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung fällt eine 1,0-Gebühr an (Nr. 23300 KV GNotKG).

Im Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins fällt nach Nr. 12210 KV GNotKG eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B an. Der Geschäftswert richtet sich nach §§ 40, 41 GNotKG. Zudem löst die eidesstattliche Versicherung nach § 2356 BGB eine Gebühr von 1,0 nach Tabelle B aus (Nr. 23300 KV GNotKG, gilt für Gerichte nach Vorbem. 1 Abs. 2 zu KV).

ist stets der (§ ). Haben mehrere Miterben einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt, sind alle Miterben Gesamtschuldner, doch haftet jeder Miterbe nur für die Gebühr, die fiktiv auf seinen Anteil entfällt.