Autor: Klose |
Zum 01.08.2013 ist das 2. KostRMoG in Kraft getreten. Damit wurde die
Das
Nach Nr. 12101 |
In Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung fällt eine 1,0-Gebühr an (Nr. 23300 |
Im Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins fällt nach Nr. 12210 ist stets der (§ ). Haben mehrere Miterben einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt, sind alle Miterben Gesamtschuldner, doch haftet jeder Miterbe nur für die Gebühr, die fiktiv auf seinen Anteil entfällt. |
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