Autor: Löbe |
Als Ausweichstrategie kann empfohlen werden, dass die zweite Schenkung erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist vorgenommen wird. Sind bei den Erwerben dieselben Personen beteiligt, erfolgt eine Zusammenrechnung des Erwerbs nur dann mit einem Vorerwerb, wenn der Vorerwerb innerhalb der letzten zehn Jahre ausgeführt wurde. Daraus folgt, dass die persönlichen Freibeträge nach Ablauf von zehn Jahren erneut in vollem Umfang in Anspruch genommen werden können, also wieder aufleben.
BeispielDer Steuerpflichtige S schenkt seiner Tochter T am 01.12.2022 einen Geldbetrag von 600.000 Euro. Am 01.11.2012 hatte S seiner Tochter schon einmal einen Betrag i.H.v. 500.000 Euro zugewendet. |
Da sich der erste und der zweite Erwerb nicht innerhalb eines Zehnjahreszeitraums befinden, kommt eine Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG nicht zur Anwendung.
Es ergibt sich damit die folgende Schenkungsteuer:
a) Erwerb 2012
Bereicherung | 500.000 Euro |
abzgl. persönlicher Freibetrag | - 400.000 Euro |
steuerpflichtiger Erwerb | 100.000 Euro |
Schenkungsteuer bei Steuersatz von 11 % | 11.000 Euro |
2012 ergibt sich für T eine Schenkungsteuer i.H.v. 11.000 Euro.
b) Erwerb 2022
Bereicherung | 600.000 Euro |
abzgl. persönlicher Freibetrag | - 400.000 Euro |
steuerpflichtiger Erwerb | 200.000 Euro |
Schenkungsteuer bei Steuersatz von 11 % | 22.000 Euro |
2022 hat T eine Schenkungsteuer i.H.v. 22.000 Euro an das Finanzamt zu zahlen.
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