Autor: Löbe |
Der zum 01.01.2009 eingefügte § 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG bestimmt, dass der Abzug den Betrag unangetastet lassen muss, der sich für den Letzterwerb ohne Zusammenrechnung ergibt. Diese "Mindeststeuer" (R E 14.3 Abs. 1
Zur Verhinderung nicht gerechtfertigter Steuervorteile, die sich im Zusammenhang mit der Berücksichtigung früherer Erwerbe bei der Steuerfestsetzung für einen späteren Erwerb ergeben, wurde § 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG so gefasst, dass die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt, durch den Abzug der Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 oder 3 ErbStG nicht unterschritten werden darf (R E 14.3 Abs. 1
Zur Ermittlung der Mindeststeuer wird der Letzterwerb ohne Zusammenrechnung mit den Vorerwerben auf der Grundlage des geltenden persönlichen Freibetrags und der Tarifvorschriften im Zeitpunkt des Letzterwerbs betrachtet.
BeispielS hatte 2015 seiner damaligen Lebensgefährtin Barvermögen i.H.v. 120.000 Euro geschenkt. Nach der Heirat 2018 schenkt er ihr weiteres Barvermögen i.H.v. 550.000 Euro. Lösung
|
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|