8/11.8 Mindeststeuer

Autor: Löbe

Der zum 01.01.2009 eingefügte § 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG bestimmt, dass der Abzug den Betrag unangetastet lassen muss, der sich für den Letzterwerb ohne Zusammenrechnung ergibt. Diese "Mindeststeuer" (R E 14.3 Abs. 1 ErbStR 2019) soll steuerfreie Nachschenkungen unter Ausnutzung vorhandenen Abzugspotentials verhindern.

Zur Verhinderung nicht gerechtfertigter Steuervorteile, die sich im Zusammenhang mit der Berücksichtigung früherer Erwerbe bei der Steuerfestsetzung für einen späteren Erwerb ergeben, wurde § 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG so gefasst, dass die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt, durch den Abzug der Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 oder 3 ErbStG nicht unterschritten werden darf (R E 14.3 Abs. 1 ErbStR 2019). Durch den Abzug der fiktiven Steuer auf den Vorerwerb (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG) oder den Abzug der tatsächlich zu entrichtenden Steuer (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG) darf die Steuer, die sich für den letzten Erwerb allein ergeben würde, nicht unterschritten werden.

Zur Ermittlung der Mindeststeuer wird der Letzterwerb ohne Zusammenrechnung mit den Vorerwerben auf der Grundlage des geltenden persönlichen Freibetrags und der Tarifvorschriften im Zeitpunkt des Letzterwerbs betrachtet.

Beispiel

S hatte 2015 seiner damaligen Lebensgefährtin Barvermögen i.H.v. 120.000 Euro geschenkt. Nach der Heirat 2018 schenkt er ihr weiteres Barvermögen i.H.v. 550.000 Euro.

Lösung

Vorerwerb 2015