8/5.10 Grunderwerbsteuer

Autor: Löbe

Steuerlicher Vorgang

Der Erwerb von Grundstücken unterliegt nach § 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Hierunter fällt insbesondere der Rechtsvorgang, der auf einen Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, gerichtet ist.

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist nach § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung. Ist keine Gegenleistung vorhanden oder zu ermitteln, dann ist als Bemessungsgrundlage der Wert nach § 138 Abs. 2-4 BewG zugrunde zu legen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 GrEStG). Als Gegenleistung gelten der Kaufpreis (beim Kauf) oder die Tauschleistung des anderen Vertragsteils einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung (beim Tausch).

Steuersatz

In Abhängigkeit vom jeweiligen Bundesland beträgt der Grunderwerbsteuersatz zwischen 3,5 % (z.B. Bayern) und 6,5 % (Schleswig-Holstein). Nach § 11 Abs. 2 GrEStG ist die Grunderwerbsteuer auf volle Euro nach unten abzurunden.

Steuerschuldner

Steuerschuldner sind grundsätzlich der Veräußerer und der Käufer. Liegt ein Erwerb von Gesetzes wegen vor, so sind Steuerschuldner der bisherige Eigentümer und der Erwerber (§ 13 GrEStG).

Steuerbefreiung