Autor: Löbe |
Der Zuwendungsnießbrauch ist dadurch gekennzeichnet, dass der alte (und neue) Eigentümer einem Dritten den Nießbrauch zuwendet. Das Eigentum an dem Grundstück bleibt beim Zuwendenden, nur das Nutzungsrecht wird übertragen.
Ein Zuwendungsnießbrauch ist z.B. dann empfehlenswert, wenn er niedriger als der persönliche Freibetrag ist. Da die Freibeträge im Verhältnis zu Kindern, dem Ehegatten und den Enkeln ab 2009 angehoben wurden, ist auch der Zuwendungsnießbrauch für diese Personen besonders interessant. Ferner gilt dies nun auch für eingetragene Lebenspartner, da diese ebenfalls zur Steuerklasse I gehören und damit von den hohen persönlichen Freibeträgen (wie bei Ehegatten) profitieren.
Erbschaftsteuerlich hat ein Zuwendungsnießbrauch aber den Nachteil, dass sofort die Steuer anfällt, obwohl die Nießbrauchserträge erst sukzessive zufließen. Dem Berechtigten werden dementsprechend die liquiden Mittel fehlen, um die Erbschaftsteuer aufbringen zu können. Für dieses Problem soll § 23 ErbStG Abhilfe schaffen. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ErbStG kann der Nießbraucher die Erbschaftsteuer auf den Kapitalwert des Nießbrauchsrechts, alternativ aber auch auf den Jahreswert jährlich im Voraus entrichten. Dem Nießbraucher wird hiermit von Gesetzes wegen ein Wahlrecht eingeräumt.
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