8/5.5 Grundstücksübertragung gegen einen Vorbehaltsnießbrauch

Autor: Löbe

Nießbrauchsvermächtnis

Mit Hilfe eines Nießbrauchs lässt sich die vorweggenommene Erbfolge sehr gut vornehmen. Gleichzeitig eignen sich Nutzungsrechte auch für den Erbfall. Denn ein Nießbrauchsvermächtnis ist steuerlich i.d.R. günstiger als ein Berliner Testament (§ 2269 BGB) oder auch die Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB).

Nießbrauchsrecht

Nach § 1030 Abs. 1 BGB kann eine Sache in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch). Dem Nießbraucher obliegt es, für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Fallen Ausbesserungen und Erneuerungen an, so hat der Nießbraucher diese vorzunehmen, wenn sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören (§ 1041 BGB). Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, die durch die ordnungsgemäße Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten. Nach § 1059 BGB ist das Nießbrauchsrecht nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann aber einem anderen überlassen werden. Verstirbt der Nießbraucher, so erlischt das Nießbrauchsrecht (§ 1061 BGB).

Nießbrauch an Erbschaft

Wird ein Nießbrauch an einer Erbschaft vorgenommen, gelten die vorgenannten Grundsätze entsprechend.

8/5.5.1 Erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Auswirkungen