Autor: Löbe |
Die Übertragung eines Grundstücks gegen Versorgungsleistungen stellte in der Gestaltungspraxis bis zum Veranlagungszeitraum 2007 einschließlich ein interessantes Mittel zur Steueroptimierung dar, da das Einkommensteuerrecht diese als einen unentgeltlichen Vorgang qualifizierte, schenkungsteuerlich jedoch eine Leistungs- bzw. Duldungsauflage und damit eine gemischte Schenkung vorlag (R E 7.4
Wird ein Grundstück gegen Versorgungsleistungen übertragen, liegt eine Schenkung unter (Leistungs-)Auflage vor. Insoweit kommen die vorstehend dargestellten Grundsätze zur Anwendung. Zur Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist seit 2009 die Verhältnisrechnung nicht mehr vorzunehmen. Vielmehr wird die Bereicherung ermittelt, indem der Kapitalwert der Versorgungsleistungen von dem Steuerwert des Grundstücks abgezogen wird.
BeispielTante T überträgt auf ihre Nichte N im Jahr 2018 ein Mietwohngrundstück. Die Nichte hat dafür ihrer Tante lebenslange Versorgungsleistungen zu erbringen. Der Verkehrswert des Grundstücks beläuft sich auf 480.000 Euro und der Steuerwert auf 420.000 Euro. Der Kapitalwert der Versorgungsleistungen (ermittelt nach den steuerlichen Vorschriften) beläuft sich auf 240.000 Euro. |
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