8/5.8 Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung

Autor: Löbe

Ausführung der Schenkung

In § 9 ErbStG ist die Entstehung der Steuer geregelt. Die Steuer entsteht bei einer Schenkung unter Lebenden grundsätzlich mit der Ausführung der Schenkung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Der Begriff der Ausführung ist gesetzlich nicht definiert. Die Problemstellung weist eine Ähnlichkeit zu der Frage auf, wann eine versprochene Leistung i.S.d. § 518 Abs. 2 BGB bewirkt worden ist, weswegen der BFH vereinzelt ein paralleles Begriffsverständnis befürwortet. Trotz der funktionalen Nähe beider Begriffe lässt sich aber die Analogie zu § 518 Abs. 2 BGB aus dem Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nicht hinreichend legitimieren (Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 9 Rdnr. 76 (05/2018); Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 17. Aufl. 2018, § 9 Rdnr. 47). Die Zuwendung ist ausgeführt, wenn der Beschenkte erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede verschafft werden soll (BFH, Urt. v. 06.03.1985 - II R 19/84, BStBl II, 382).