Autor: Löbe |
In vielen Fällen wird sich der Grundstücksübergeber eine Gegenleistung ausbedingen, die dem Verkehrswert des übertragenen Grundstücks nicht entspricht. Sofern sich der Verkehrswert eines Grundstücks und der Wert der Gegenleistung objektiv nicht ausgewogen gegenüberstehen, kann ein teilentgeltliches oder ein überentgeltliches Rechtsgeschäft (sog. Teilzuwendung) vorliegen. Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen wird eine voll entgeltliche Übertragung nur angenommen, wenn die vereinbarte Gegenleistung dem Verkehrswert des Grundstücks entspricht.
Bei der Einkommensteuer spricht man in den Fällen einer niedrigen Gegenleistung von einem teilentgeltlichen Rechtsgeschäft und bei der Schenkungsteuer von einer gemischten Schenkung bzw. von einer Schenkung unter Leistungsauflage (vgl. auch R E 7.4
Als Gegenleistungen im vorgenannten Sinne kommen z.B.
die Übernahme von (privaten) Verbindlichkeiten durch den Vermögensübernehmer, |
die Zahlung eines Gleichstellungsgeldes an weichende Miterben (Geschwister) oder |
eine Abstandszahlung an den Vermögensübernehmer |
in Betracht. Im Einzelfall ist genau zu prüfen, was von den Beteiligten gewollt ist.
Keine Gegenleistung liegt dagegen vor, wenn Teile des übernommenen Vermögens weiter zu übertragen sind.
Beispiel |
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