8/5.9 Vermächtnisse

Autor: Löbe

Häufig werden Grundstücke auch zum Gegenstand eines Vermächtnisses gemacht. Während bei der Erbeinsetzung der Begünstigte zum Rechtsnachfolger des gesamten Nachlasses mit allen Rechten und Pflichten des Erblassers wird, handelt es sich beim Vermächtnis um die Zuwendung bestimmter einzelner Vermögensvorteile, d.h. einer oder mehrerer Sachen, Forderungen oder Rechte (§ 1939 BGB). Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern (§ 2174 BGB).

Die zivilrechtlichen Regelungen zum Vermächtnis befinden sich in den §§ 2147 - 2191 BGB. Mit einem Vermächtnis beschwerte Personen können der Erbe (gesetzlicher oder testamentarischer) oder ein Vermächtnisnehmer (im Fall eines Untervermächtnisses) sein (§ 2147 Satz 1 BGB). Hat der Erblasser keine Bestimmung darüber getroffen, wer Beschwerter sein soll, greift die Auslegungsregelung des § 2147 Satz 2 BGB, wonach der Erbe beschwert sein soll. Des Weiteren kann der Erblasser auch mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschweren (§ 2148 BGB).

8/5.9.1 Erbschaftsteuerliche Behandlung

Erwerb von Todes wegen