OLG Hamburg - Beschluss vom 23.04.2002 (14 W 22/02)
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und auch sachlich begründet. Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß §§ 91 a, 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Die Beklagte hat im Sinne des § 93 ZPO nicht durch ihr Verhalten [...]