Autor: Rinklin |
Die
Ebenso wie beim dringenden Tatverdacht muss jeder Haftgrund auf bestimmten Tatsachen beruhen.
Es wird daneben auch diskutiert, ob es sogenannte "apokryphe Haftgründe" gibt.43) Hierunter versteht man Haftgründe, die gesetzlich nicht normiert sind und im Haftbefehl üblicherweise auch nicht genannt werden. Vielmehr werden diese von einem gesetzlich normierten Haftgrund "verdeckt".44) Apokryphe Haftgründe können danach der Druck der öffentlichen Meinung, Erleichterung der Ermittlungen, Förderung der Geständnisbereitschaft, Förderung der Kooperationsbereitschaft, Förderung der Therapie- und Behandlungsbereitschaft, Krisenintervention bei Jugendlichen und Heranwachsenden, Erleichterung ausländerrechtlicher Maßnahmen sowie Vorwegnahme der (abzusehenden) Strafhaft sein.45) Wird gegen den Beschuldigten deshalb U-Haft angeordnet bzw. vollstreckt, ist diese rechtswidrig.
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