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Nach § 112a Abs. 1 StPO kann die U-Haft auch angeordnet werden, wenn der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist.
Die Vorschrift des § 112a Abs. 1 StPO ist als vorbeugende Maßnahme im Sinne einer Sicherungshaft zu verstehen und soll Schutz vor schweren Straftaten ermöglichen.124) Burhoff, Ermittlungsverfahren, Rdnr. 4169. |
Zwar hat die Vorschrift damit auch einen präventiv-polizeilichen Charakter, trotzdem ist sie mit dem Grundgesetz vereinbar.125) BVerfG, NJW 1966, 243; BVerfG, NJW 1973, 1363. |
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2c) EMRK diesen Haftgrund vorsieht. Im Übrigen verstößt der Haftgrund der Wiederholungsgefahr auch nicht gegen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK.126) SSW-StPO/Herrmann, § 112a Rdnr 1. |
Der Haftgrund dient also nicht der Sicherung des Verfahrens, sondern soll die Rechtsgemeinschaft vorbeugend vor weiteren Taten bewahren, weshalb an diese präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen sind.127) OLG Bremen, StV 2013, 773; KG, Beschl. v. 28.02.2012 - 4 Ws 18/12; OLG Oldenburg, StV 2012, 352; OLG Dresden, StV 2006, 534; OLG Bremen, NStZ-RR 2001, 220. |
Der Beschuldigte wird also verhaftet, damit er die Freiheit nicht dazu missbrauchen kann, weitere Straftaten zu begehen.128)LR/Hilger, § 112a Rdnr. 49. |