10.1.8 Kurzüberblick über das Beschleunigungsgebot

Autor: Rinklin

10.58

Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der nicht nur für die Anordnung der U-Haft, sondern auch für deren Dauer bedeutsam ist (ausführlich dazu Rdnr. 21.18).189) Er ist im Recht auf Freiheit der Person verankert und folgt aus Art. Abs. Satz 2 und Art. Abs. Satz 2 , wobei gilt, dass das Freiheitsrecht unverletzlich ist und nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden darf. Hierzu gehört, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle denkbaren und durchführbaren Schritte ergreifen, um das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren mit der gebotenen Zügigkeit abzuschließen und eine Entscheidung über die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat herbeizuführen. Hintergrund ist, dass zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und der Sicherstellung der sich anschließenden Strafvollstreckung die Anordnung der U-Haft dann nicht mehr als erforderlich anerkannt wird, wenn deren (Fort-) Dauer durch Verzögerungen verursacht wird, die vermeidbar gewesen sind. Eine Verzögerung des Verfahrens die der Beschuldigte nicht zu verantworten hat, die sachlich keine Rechtfertigung findet und die zu vermeiden gewesen wäre, steht daher regelmäßig der weiteren Aufrechterhaltung der U-Haft entgegen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt der U-Haft somit Grenzen.