10.1.11 Haftverschonung

Autor: Rinklin

10.75

Die Haftverschonung i.S.d. Außervollzugsetzung des Haftbefehls ist in der Praxis eine Maßnahme, von der häufig Gebrauch gemacht wird, und sollte deshalb stets auch vom Verteidiger bedacht werden.

Nach § 116 StPO kann ein Haftbefehl unter gewissen Voraussetzungen außer Vollzug gesetzt werden. Die Norm stellt eine besondere Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar.255)

Ein Haftbefehl, der wegen Fluchtgefahr erlassen wurde, kann nach den Regelungen des § 116 Abs. 1 StPO außer Vollzug gesetzt werden. Stützt sich der Haftbefehl auf Verdunkelungsgefahr, ist für die Außervollzugsetzung § 116 Abs. 2 StPO maßgebend. Liegt dem Haftbefehl Wiederholungsgefahr zu Grunde, dann ist § 116 Abs. 3 StPO einschlägig. Ein nach § 230 Abs. 2 StPO erlassener Haftbefehl kann in entsprechender Anwendung der §§ 116 ff. StPO z.B. gegen Sicherheitsleistung oder gegen Anordnung einer Meldeauflage außer Vollzug gesetzt werden.256) Ferner kann auch ein Haftbefehl, dem der Haftgrund der Schwere der Tat (vgl. Rdnr. 10.40) zu Grunde liegt, außer Vollzug gesetzt werden.257)