10.1.7 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Autor: Rinklin

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Die U-Haft darf gem. § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. auch § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO) nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. Es ist also der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (z.B. Schwere des Eingriffs in den Lebenskreis des Beschuldigten, dessen Gesundheitszustand, die Rechtsfolgenerwartung und die Bedeutung der Sache).168)

Bei der Prüfung der Voraussetzungen der U-Haft ist nicht die Frage zu beantworten, ob sie angeordnet werden kann, sondern vielmehr, ob deren Verhängung - als Ultima Ratio - wegen überwiegender Gemeinwohlbelange zwingend geboten ist.169) Es dürfen nur solche Tatumstände berücksichtigt werden, die den Gegenstand des Haftbefehls bilden.170)

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