10.1.5 Die Haftgründe

Autor: Rinklin

10.25

Die StPO kennt insgesamt fünf Haftgründe, auf die nachfolgend näher eingegangen wird. Dies sind nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO der Haftgrund der Flucht, nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO der Haftgrund der Fluchtgefahr, gem. § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr. Daneben gibt es noch die Haftgründe der Tatschwere nach § 112 Abs. 3 StPO und den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gem. § 112a StPO.

Ebenso wie beim dringenden Tatverdacht muss jeder Haftgrund auf bestimmten Tatsachen beruhen.

Es wird daneben auch diskutiert, ob es sogenannte "apokryphe Haftgründe" gibt.38)

Hierunter versteht man Haftgründe, die gesetzlich nicht normiert sind und im Haftbefehl üblicherweise auch nicht genannt werden. Vielmehr werden diese von einem gesetzlich normierten Haftgrund "verdeckt".39) Apokryphe Haftgründe können danach der Druck der öffentlichen Meinung, Erleichterung der Ermittlungen, Förderung der Geständnisbereitschaft, Förderung der Kooperationsbereitschaft, Förderung der Therapie- und Behandlungsbereitschaft, Krisenintervention bei Jugendlichen und Heranwachsenden, Erleichterung ausländerrechtlicher Maßnahmen sowie Vorwegnahme der (abzusehenden) Strafhaft sein.40) Wird gegen den Beschuldigten deshalb U-Haft angeordnet bzw. vollstreckt, ist diese rechtswidrig.