10.1.12 Rechtsschutzmöglichkeiten bei U-Haft

Autor: Rinklin

10.83

Befindet sich der Beschuldigte in U-Haft, so hat sich der Verteidiger zwingend auch mit den einschlägigen Rechtsbehelfen auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob ein Vorgehen gegen den Haftbefehl erfolgversprechend ist. Namentlich kommen hierbei die (mündliche) Haftprüfung (vgl. Rdnr. 10.86 ff.) und die Haftbeschwerde (vgl. Rdnr. 10.93 ff.) in Betracht. Welcher der beiden Rechtsbehelfe den in der Sache "richtigen" Rechtsbehelf darstellt, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern orientiert sich an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls.

10.84

Bei der (mündlichen) Haftprüfung muss der Verteidiger bedenken, dass derselbe Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, auch die Entscheidung bei der Haftprüfung treffen wird. Somit wird das Gericht sich häufig nur zu einer anderen Entscheidung bewegen lassen, wenn ihm "neue Umstände" vermittelt werden, die es im Rahmen des Erlasses des Haftbefehls nicht berücksichtigt hat.307)

Diese können sich sowohl auf den (vgl. Rdnr. ff.) als auch auf die (vgl. Rdnr. ff.) beziehen. Ein weiteres Kriterium kann auch sein, dass i.R.d. mündlichen Haftprüfung und der damit einhergehenden sich ein auf den Richter ergeben kann, welcher ohne Anhörung oder im Rahmen der Haftbeschwerde in einem rein schriftlichen Verfahren nur schwer vermittelt werden kann. Auch dies ist vom Verteidiger bei der Auswahl des "richtigen" Rechtsbehelfs zu bedenken.