10.1.10 Ausgestaltung der Untersuchungshaft

Autor: Rinklin

10.1.10.1 Regelungen in der StPO und landesgesetzliche Regelungen

10.65

Durch die Föderalismusreform ist es zwischen Bund und Ländern zu einer Aufteilung der Zuständigkeiten hinsichtlich der Ausgestaltung der U-Haft gekommen. Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG auf das gerichtliche Verfahren, allerdings ohne das Recht des U-Haftvollzugs. Inzwischen hat auch jedes Bundesland eigene Regelungen zum U-Haftvollzug erlassen, die im Internet abrufbar sind. Die Zuständigkeit kann grob nach zwei Kriterien unterschieden werden:

Bezwecken die Maßnahmen die Sicherung des Strafverfahrens, ist das Gericht zuständig, hingegen liegt die Zuständigkeit bei der Haftanstalt und den hierfür maßgebenden Landesgesetzen, wenn Sicherheit und Ordnung der Anstalt betroffen sind.219)

Beispiel

Das Gericht ist zuständig für die Anordnung, dass der Untersuchungsgefangene im Rahmen der sogenannten Tatgenossentrennung von anderen Mittätern zu trennen ist, weil dies eine Maßnahme zur Durchsetzung des Haftzwecks darstellt (z.B. Abwendung der Flucht- und/oder Verdunkelungsgefahr). Hingegen ist die Frage des "Wie", und auf welche Art und Weise dies zu erfolgen hat, eine Entscheidung der Vollzugsgestaltung und obliegt deshalb allein der JVA.220)