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Die U-Haft darf gem. § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. auch § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO) nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. Es ist also der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (z.B. Schwere des Eingriffs in den Lebenskreis des Beschuldigten, dessen Gesundheitszustand, die Rechtsfolgenerwartung und die Bedeutung der Sache).173) BVerfG, NJW-Spezial 2020, 249; BVerfG, Beschl. v. 01.04.2020 - 2 BvR 225/20; Beschl. v. 18.02.2020 - 2 BvR 2090/19; BVerfG, NJW 2019, 915; BVerfGK 19, 428; BVerfG, StV 2015, 39; BVerfG, StV 2009, 592; Burhoff, Ermittlungsverfahren, Rdnr. 4178, Rdnr. 3746; Meyer-Goßner/Schmitt, § 112 Rdnr. 11. |
Bei der Prüfung der Voraussetzungen der U-Haft ist nicht die Frage zu beantworten, ob sie angeordnet werden kann, sondern vielmehr, ob deren Verhängung - als Ultima Ratio - wegen überwiegender Gemeinwohlbelange zwingend geboten ist.174) KG, StV 2014, 26; EGMR, NJW 2005, 3125; BVerfGE 53, 152. |
Es dürfen nur solche Tatumstände berücksichtigt werden, die den Gegenstand des Haftbefehls bilden.175)SSW-StPO/Herrmann, § 112 Rdnr. 111 m.w.N.; Burhoff, Ermittlungsverfahren, Rdnr. 4181 m.w.N. |
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