10.1.4 Verteidigung gegen vollstreckte U-Haft

Autor: Rinklin

10.1.4.1 Formelle Voraussetzungen der U-Haft

10.11

Wird der Beschuldigte vorläufig festgenommen, so ist in den für die Praxis wohl bedeutsamen Fällen ein durch die Staatsanwaltschaft gestellter Antrag auf Erlass eines Haftbefehls Voraussetzung7)

; ein Staatsanwalt dürfte in dieser Frage immer zu erreichen sein. Es genügt nicht, wenn die Polizei "im Auftrag der Staatsanwaltschaft" einen Haftbefehlsantrag stellt, da die Polizei gegenüber dem Gericht nicht antragsberechtigt ist.8)

10.12

Nach § 114 Abs. 1 StPO muss der Haftbefehl schriftlich durch den Richter (vgl. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG) erlassen werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 125 StPO, wobei diese vom Verfahrensstadium abhängt: Vor Anklageerhebung ist der Richter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält (§ 125 Abs. 1 StPO). Nach Anklageerhebung das Gericht, das mit der Sache befasst ist; wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten wird (§ 125 Abs. 2 StPO).

10.13

Der Haftbefehl ist zwingend mit dem sich aus § 114 Abs. 2 StPO ergebenden Inhalt zu begründen. Anzugeben sind die Personalien des Beschuldigten sowie die Straftat, derer er dringend verdächtig ist.9)

Die erfüllt verschiedene Aufgaben: Sie soll der , aber auch der Überprüfungsmöglichkeit des Beschwerdegerichts dienen.