Feiertagszuschläge

Sonn- und Feiertagszuschläge sind unterhaltsrechtlich wie Erschwerniszulagen (siehe gleichlautendes Stichwort) zu behandeln. Vom Grundsatz her sind Zuschläge und Zulagen in voller Höhe dem Einkommen zuzurechnen, da als Arbeitseinkommen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig alle Leistungen anzusehen sind, die im Hinblick auf das Arbeits- oder Dienstverhältnis erbracht werden (BGH, Beschl. v. 13.03.2013 - XII ZB 650/11, FamRZ 2013, 935 ff., Rdnr. 23).

Im Einzelfall kann es jedoch gerechtfertigt sein, aus Billigkeitsgründen - Rechtsgedanke aus § 1577 Abs. 2 BGB - entsprechend einer unzumutbaren Tätigkeit (siehe Stichwort " Unzumutbare Tätigkeit ") zusätzliche Vergütungen ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen (vgl. auch Wendl/Dose, § 1 Rdnr. 86 f.).

Wenn die Zuschläge oder Zulagen berufstypisch sind und entweder in geringem Umfang anfallen oder zumindest das im Beruf des Pflichtigen übliche Maß nicht übersteigen, sind diese in voller Höhe dem Einkommen zuzurechnen (BGH, Beschl. v. 13.03.2013 - XII ZB 650/11, FamRZ 2013, 935 ff., Rdnr. 23 f.). Ob Feiertagszuschläge berufstypisch sind, kann ähnlich wie bei der Anrechnung von Überstundenvergütungen (siehe dazu gleichlautendes Stichwort) anhand des Berufsbilds und der zur Einkommensermittlung vorgelegten Gehaltsbescheinigungen ermittelt werden.