Überstundenvergütungen sind voll dem unterhaltspflichtigen Einkommen zuzuschlagen, wenn sie berufstypisch sind und entweder im geringen Umfang anfallen oder zumindest das im Berufszweig des Verpflichteten übliche Maß nicht übersteigen (BGH, FamRZ 1980, 984; BGH, FamRZ 1983, 886; OLG Hamburg, FamRZ 1986,
Diese Grundsätze gelten nicht nur im Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt, sondern nach einer Entscheidung des BGH auch im Elternunterhalt (BGH, FamRZ 2004, 186, 187 m. Anm. Schürmann = ZFE 2004, 87 m. Anm. Mleczko).
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|