Nach § 1572 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte verlangen. Die Krankheit muss im Zeitpunkt der Scheidung oder einer der anderen Einsatzzeitpunkte des § 1572 BGB gegeben sein. Ob die Gesundheitsstörung zur Geltendmachung von Unterhalt ausreicht, entscheiden die medizinischen Befunde (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 10.08.2000 - 6 UF 24/00, DAVorm 2000,
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