Autor: Hofmann |
§ 9 Abs. 5 StVO ist, soweit es das Abbiegen in Grundstücke beinhaltet, das Gegenstück zu § 10 StVO. Dort wird das Ausfahren aus Grundstücken in den fahrenden Verkehr geregelt als Einfahren.
Der Grundstücksbegriff des § 9 Abs. 5 StVO ist umstritten. Nach einer Auffassung liegt ein Abbiegen in ein Grundstück immer dann vor, wenn der Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug den fließenden Verkehr verlässt.
OLG Frankfurt, Urt. v. 27.01.1988 - 19 U 8/87, |
KG, Beschl. v. 04.12.2006 - 12 U 84/06, NZV 2007, 408 bei einem Abbiegen auf Tankstellengelände. |
OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.10.2011 - |
OLG Saarbrücken, Urt. v. 06.10.2014 - |
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 12.03.2015 - 4 U 187/13, OLG Report Mitte, 20/2015: Bei Abbiegen auf Parkplatz einer Skaterbahn. |
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