An- und Abmeldekosten

Autor: Stephan Schröder

Diese Schadensposition kommt in Betracht, wenn ein sogenannter Totalschaden vorliegt oder der Geschädigte Anspruch auf ein Neufahrzeug hat (siehe Teil 3.1.9.6). Die Gebühren und Auslagen für die Abmeldung des unfallbeschädigten Fahrzeugs sowie die Anmeldung des Ersatzfahrzeugs werden gegen Vorlage der Belege mit den dort ausgewiesenen Beträgen oder nach Regulierungspraxis auch ohne Belege nach Erfahrungssätzen mit einer Pauschale erstattet (§ 249 Abs. 2 BGB), die derzeit bei 60-75 Euro liegt.

60 Euro: AG Dinslaken, Urt. v. 11.06.2008 - 34 C 323/07, SP 2009, 22

70 Euro: AG München, Urt. v. 15.05.2008 - 331 C 28460/07, SP 2009, 22

Den Geschädigten trifft zudem keine Schadensminderungspflicht, die Zulassung selbst durchzuführen, er kann beispielsweise das Autohaus hiermit beauftragen (vgl. AG Aschaffenburg, Urt. v. 20.10.2020 - 115 C 819/20).

Nach Auffassung des OLG Köln (Urt. v. 19.06.1991 - 2 U 1/91, NZV 1991, 429) lassen sich diese Kosten jedoch stets konkret nachweisen, so dass kein Anlass für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO gegeben ist und eine pauschale Abrechnung daher nicht durchgesetzt werden kann (so auch LG Frankenthal/Pfalz, Urt. v. 23.10.2013 - 2 S 261/12, SP 2014, 91; OLG München, Beschl. v. 10.07.2017 - 10 U 304/17). Dem entsprechend soll bei fiktiver Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens für die Zuerkennungspauschale An- und Abmeldekosten (LG Koblenz, Urt. v. 02.05.2017 - , SVR 2017, 470).