Gesetzliche Rentenversicherung Gesetzliche Rentenversicherung und Alkoholunfall, §§ 103, 104 SGB VI

Autor: Hering

Es gilt auch hier wie in der gesamten gesetzlichen Versicherung die Regel, dass Versicherungsleistungen unabhängig von den Ursachen ihres Entstehens oder vom Verschulden geleistet werden.

Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen zwei Ausnahmetatbestände:

Absichtliches Herbeiführen der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Hierunter ist nicht die vorsätzliche Trunkenheitsfahrt als solche zu verstehen, sondern das finale Ziel der persönlichen Gesundheitsbeeinträchtigung, z.B. mit dem Mittel der alkoholisierten Kfz-Führung, § 103 SGB VI.