Gesetzliche Krankenversicherung

Autor: Hering

1. Versagung von Krankengeld, § 52 SGB V

Alkoholrelevanz besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Versagung von Krankengeld (§ 52 SGB V) oder von Krankenhaustagegeld (§§ 39, 52 SGB V).

Wenn die in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten sich die Krankheit vorsätzlich oder anlässlich der Begehung eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zugezogen haben, kann die Krankenkasse gem. § 52 SGB V die Gewährung von Krankengeld versagen. Eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt als Fahrer genügt.

2. Versagung von Krankenhaustagegeld, §§ 39, 52 SGB V