Gesetzliche Unfallversicherung

Autor: Hering

1. Vorsätzliche Begehung eines Trunkenheitsdelikts, § 101 SGB VII

Grundsätzlich sind sozialversicherungsrechtliche Ansprüche gegen Berufsgenossenschaften verschuldensunabhängig.

Anders dagegen bei § 101 StGB VII: Hier können (nicht müssen) die Versicherungsleistungen ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Arbeitsunfall bei Begehen eines rechtskräftig strafgerichtlich abgeurteilten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens eingetreten ist.

Damit wird diese Vorschrift relevant, wenn der Mandant nach den §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB oder § 323a SGB wegen vorsätzlicher Begehungsweise verurteilt wird.

Hinweis:

Das Schweigen des Urteils/Strafbefehls über die Schuldform ist nachträglich nicht in Vorsatz uminterpretierbar.

Die meisten Trunkenheitsverurteilungen finden im fahrlässigen Bereich statt und damit außerhalb der Leistungseinschränkungsbefugnis des § 101 SGB VII. Der Arbeitsunfall ist definiert in § 8 SGB VI.

Hinweis:

Diese Ausführungen gelten auch für alkoholisierte Fußgänger, die in Ausübung betrieblicher Pflichten am Straßenverkehr teilnehmen, z.B. Boten.

Beweislast

Nach der im Sozialverfahren herrschenden Untersuchungsmaxime (§ 103 SGG) muss das Gericht aufklären, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt und der Unfall im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit eingetreten ist. Ein Anscheinsbeweis bei Alkoholbeeinflussung als wesentliche Ursache ist anerkannt.

a) Problemfall Wegeunfall