Allgemeines

Autor: Hering

Grob zu unterscheiden sind die privatrechtlichen und die gesetzlichen Versicherungen. Für Erstere gelten das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der Fassung, die ab dem 01.01.2008 in Kraft getreten ist, und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherer. Für die gesetzlichen Versicherungen sind die Sozialgesetzbücher einschlägig.

Die Versicherer sind berechtigt, Versicherungsverträge unter Verwendung eigener Allgemeiner Bedingungen anzubieten. Die vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) veröffentlichten Musterbedingungen wie die AKB 2008 oder die AUB 2008 müssen nicht angewendet werden. Allerdings sind bei den hauseigenen Versicherungsbedingungen die grundlegenden Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes zu berücksichtigen: vor allem die, von denen zum Nachteil des Versicherungsnehmers nicht abgewichen werden darf.

Für Altverträge gilt ab 01.01.2009 ebenfalls das neue VVG 2008. Die Versicherer waren verpflichtet, die alten Versicherungsverträge auf das neue Recht umzustellen.

Der BGH (Urt. v. 12.10.2011 - IV ZR 19/10) hat entschieden, dass unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Altverträgen an das VVG 2008 zur Unwirksamkeit der Regelungen über die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten führt.