Autor: Hering |
Grundsätzlich schließt Vorsatz den Versicherungsschutz aus. In der Unfallversicherung ist dieses in § 183 VVG geregelt und stellt keine Besonderheit dar.
Ergänzt wird die Vorschrift durch § 183 Abs. 2 VVG, wonach eine Bezugsberechtigung auf einen Dritten, der den Unfall vorsätzlich herbeiführt, entfällt.
Die Vorschrift ist daher ohne größere Praxisrelevanz.
Unfälle durch alkoholbedingte Bewusstseinsstörung des Kraftfahrers, 5.1.1 AUB 2008
Die Allgemeinen Unfallbedingungen (AUB 2008) müssen in den jeweiligen Versicherungsvertrag als allgemeine Versicherungsbedingungen eingeführt werden. Sie sind nicht allgemeinverbindlich. Die Versicherer können hauseigene Versicherungsbedingungen konzipieren. Es ist deswegen vorrangig zu prüfen, welchen genauen Wortlaut der Versicherungsvertrag hat. Unfallversicherungen können bestehen:
in einer eigenen privaten Unfallversicherung, |
in der Kraftfahrtunfallversicherung (A.4 ff. AKB 2008). |
Unfallzusatzversicherung als Bestandteil einer Lebensversicherung. |
Jeder bestehende Vertrag wäre auf Formulierungen entsprechend 5.1.1 AUB 2008 zu prüfen.
Versicherungsnehmer bzw. mitversicherte Person sind Fahrer eines Kraftfahrzeugs
Dem Versicherungsnehmer sind im Rahmen der AUB gleichgestellt mitversicherte Personen, sofern sie eigene Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen können.
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