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Gefahrerhöhung, § 23 VVG
Die Vorschriften über die Gefahrerhöhung, § 23 VVG, gelten auch für die Kraftfahrtunfallversicherung und die private Unfallversicherung.
Bei wiederholter Trunkenheitsfahrt mit Hang zur Trunksucht bleibt es jedoch bei den allgemeinen Regeln der §§ 23 ff. VVG.