Kraftfahrtunfallversicherung

Autor: Hering

Gefahrerhöhung, § 23 VVG

Die Vorschriften über die Gefahrerhöhung, § 23 VVG, gelten auch für die Kraftfahrtunfallversicherung und die private Unfallversicherung.

Bei wiederholter Trunkenheitsfahrt mit Hang zur Trunksucht bleibt es jedoch bei den allgemeinen Regeln der §§ 23 ff. VVG.