Private Krankenversicherung

Autor: Hering

1. Leistungsfreiheit nach §§ 23, 26 VVG, Gefahrerhöhung

Die Leistungsfreiheit des Versicherers kann sich nach §§ 23, 26 VVG dann ergeben, wenn

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nach Abschluss des Versicherungsvertrags,

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schuldhaft,

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eine nicht genehmigte Gefahrerhöhung vorgenommen wurde und

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der Versicherungsfall ursächlich hierzu eintritt.

Regelmäßig liegt eine Gefahrerhöhung vor bei wiederholter, fahruntüchtiger Verkehrsteilnahme eines Kraftfahrers mit Alkoholhang.

Hinweis:

Für Krankheitskosten und Krankenhaustagegeld ist § 5 der MBKK einschlägig, wonach ein Leistungsausschluss wegen Gefahrerhöhung in diesem Bereich nicht in Frage kommt.

Für die Krankentagegeldversicherung ist § 5 MBKT einschlägig, welcher die Vorschriften der §§ 23, 26 VVG abbedingt.

Nach § 5 Abs. 1 Buchst. c) MBKT 78 entfällt eine Leistungspflicht aus der Krankenhaustageldversicherung, die auf alkoholbedingte Bewusstseinsstörungen zurückzuführen ist. Es handelt sich um den gleichen Begriff wie bei 5.1.1 AUB 2008.

Generell gilt, dass die jeweils rechtlich wirksame Fassung der allgemeinen Versicherungsbedingungen in der privaten Krankenversicherung und in der privaten Krankentagegeldversicherung herangezogen wird. Die Vorschriften sind teilweise geändert worden.

2. Leistungsfreiheit nach § 81 VVG

§ 81 VVG ist aus zwei Gründen nicht im Rahmen der privaten Krankenversicherung anwendbar:

§ 81 VVG ist durch § 5 MBKK abbedungen.