Kaskoversicherung

Autor: Hering

Alkoholfragen können auch relevant werden für

Aufklärungsobliegenheitsverletzung,

Anerkenntnisobliegenheit.

1. Trunkenheitsklausel, D.2.1 AKB 2008

2. Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit und Trunkenheit, § 81 VVG

Eine der Hauptverteidigungslinien des Versicherers in der Sachversicherung ist § 81 VVG (schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls). Der Tatbestand bleibt in seinen Voraussetzungen gleich. Bei den Rechtsfolgen verwirklicht die Reform die Aufgabe des "Alles-oder-nichts-Prinzips". Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls führt weiterhin zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung wird dieses Prinzip jedoch verlassen. Der Versicherer kann bei grober Fahrlässigkeit seine Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. In der Höhe der Kürzung liegt einer der künftigen Prozessschwerpunkte.

(Siehe → Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls)

Einfache Fahrlässigkeit hat für den Versicherungsnehmer keine Folgen, der Versicherer muss voll leisten.

Hinweis:

Es handelt sich um eine persönliche Verpflichtung. Verletzen Dritte diese Verpflichtung, liegt kein Anwendungsfall von § 81 VVG vor. Ausnahme: Der Dritte ist Repräsentant und tritt versicherungsrechtlich an die Stelle des Versicherungsnehmers.