Mitverschulden von Kindern

Autor: Stephan Schröder

Das Mitverschulden eines zehn Jahre alten Kindes ist grundsätzlich geringer als das eines Erwachsenen zu bemessen. Ist das Mitverschulden altersspezifisch besonders vorwerfbar, kann ausnahmsweise auch die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Fahrzeugs dahinter vollständig zurücktreten (OLG Celle, Beschl. v. 08.06.2011 - 14 W 13/11, NJW-Spezial 2011, 459. Siehe auch Heß/Burmann, Mitverantwortung der Eltern bei einem Kinderunfall im Verkehr, NJW-Spezial 2014, 9 ff.).