Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens

Autor: Stephan Schröder

Nicht nur beim Haftungsgrund, sondern auch zur Schadenshöhe kann sich hinsichtlich einzelner Schadenspositionen ein Mitverschulden gem. §§ 9 StVG, 254 BGB auswirken. Im Unterschied zu dem behandelten Fall der Haftungsverteilung in Teil 8.1.1 bezieht sich hier das Mitverschulden an der Entstehung des Schadens nicht auf den, der einer anderen Person zugefügt wird, sondern auf ein "Verschulden gegen sich selbst" (OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.06.2013 - 7 U 11/12, NJW-Spezial 2013, 427). Es geht hier um die Frage, inwieweit Umstände aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Geschädigten an der Entstehung oder an der Entwicklung bzw. Ausweitung des Schadens mitgewirkt haben (OLG München, Urt. v. 19.05.2017 - 10 U 4256/16, SVR 2017, 423). Dieses folgt aus bestimmten Verhaltensverpflichtungen, die Gesetz und Rechtsprechung aufgestellt haben.

Voraussetzung ist, dass dieses Verschulden auch ursächlich im Sinne einer Zurechenbarkeit war. Somit kann sich eine Mithaftung für bestimmte, zugehörige Schadenspositionen ergeben, beispielsweise wegen Nichtanlegung des Sicherheitsgurts oder eines Fahrradhelms (OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.06.2013 - 7 U 11/12, NJW-Spezial 2013, 427; vgl. auch Balke, Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes gem. § 21a StVO, SVR 2014, 287 ff.). Dies wiederum führt dazu, dass Sonderhaftungsquoten zu bilden sind (BGH, Urt. v. 30.01.1979 - VI ZR 144/77, VersR 1979, 369 und BGH, Urt. v. 12.06.1979 - , VersR 1979, ).