Autor: Stephan Schröder |
Nicht nur beim Haftungsgrund, sondern auch zur Schadenshöhe kann sich hinsichtlich einzelner Schadenspositionen ein Mitverschulden gem. §§ 9 StVG, 254 BGB auswirken. Im Unterschied zu dem behandelten Fall der Haftungsverteilung in Teil 8.1.1 bezieht sich hier das Mitverschulden an der Entstehung des Schadens nicht auf den, der einer anderen Person zugefügt wird, sondern auf ein "Verschulden gegen sich selbst" (OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.06.2013 -
Voraussetzung ist, dass dieses Verschulden auch ursächlich im Sinne einer Zurechenbarkeit war. Somit kann sich eine Mithaftung für bestimmte, zugehörige Schadenspositionen ergeben, beispielsweise wegen Nichtanlegung des Sicherheitsgurts oder eines Fahrradhelms (OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.06.2013 -
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