Mitverschulden bei Nichttragen von Motorradschutzkleidung

Autor: Stephan Schröder

Es gibt kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, dass das Tragen von Motorradschuhen zum eigenen Schutz eines Motorradfahrers erforderlich ist. Den Fahrer eines Motorrads oder Leichtkraftrads trifft unter Berücksichtigung der derzeitigen Verkehrsauffassung kein Mitverschulden, wenn er keine Schutzkleidung trägt (OLG Nürnberg, Beschl. v. 09.04.2013 - 3 U 1897/12, DAR 2013, 332; LG Heidelberg, Urt. v. 13.03.2014 - 2 O 203/13, VersR 2015, 907).

Den Fahrer eines Leichtkraftrads trifft ebenso keine generelle, ein Mitverschulden begründende Obliegenheit, innerhalb geschlossener Ortschaften Motorradstiefel zu tragen (OLG München, Urt. v. 19.05.2017 - 10 U 4256/16, SVR 2017, 423).