Mitverschulden bei Ansprüchen mittelbar Geschädigter

Autor: Stephan Schröder

Für die Fälle der Verschuldenshaftung ist durch § 846 BGB ausdrücklich geregelt, dass im Fall der Tötung einer Person auf die nach §§ 844 und 845 BGB begründeten Ersatzansprüche der Hinterbliebenen ein Mitverschulden des Getöteten gem. § 254 BGB anzurechnen ist.

Für die im StVG nach §§ 10, 11 und 13 begründeten gleichartigen Ansprüche ist ein Mitverschulden über §§ 9, 7, 8 StVG zu berücksichtigen.