Autor: Stephan Schröder |
Das Mitverschulden eines zehn Jahre alten Kindes ist grundsätzlich geringer als das eines Erwachsenen zu bemessen. Ist das Mitverschulden altersspezifisch besonders vorwerfbar, kann ausnahmsweise auch die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Fahrzeugs dahinter vollständig zurücktreten (OLG Celle, Beschl. v. 08.06.2011 -
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