Autor: Stephan Schröder |
Hier kann die Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens bereits frühzeitig bei der Ausübung einer Wahl, nämlich der des Mietwagenunternehmens bzw. des von diesem angebotenen Mietwagentarif, angesetzt werden. Die Anmietung hat grundsätzlich nach dem sogenannten Normaltarif zu erfolgen. Kosten nach dem höheren sogenannten Unfallersatztarif sind nur zu erstatten, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass ihm der Normaltarif nicht zugänglich war (BGH, Urt. v. 19.04.2005 - VI ZR 37/04, VersR 2005, 850; BGH, Urt. v. 13.02.2007 - VI ZR 105/06,
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