Schadensminderungspflicht beim Fahrzeugschaden

Autor: Stephan Schröder

Die Schadensminderungspflicht setzt bereits bei der Wahl an, wie der Fahrzeugschaden zu beseitigen ist. Hierzu bestehen nach der Grundregel des § 249 BGB bekanntlich zwei Möglichkeiten:

nämlich die Wiederherstellung der beschädigten Sache (Restitution)

oder Wertersatz (Kompensation).

Für den Fahrzeugschaden bedeutet dies entweder Reparatur oder Ersatzwagenbeschaffung.

Der Geschädigte hat dabei die Verpflichtung, unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dabei ist beim Fahrzeugschaden wichtig, dass die Grenze zwischen erforderlichem und unverhältnismäßigem Aufwand nicht zwischen den Begriffen Reparatur und Ersatzwagenbeschaffung liegt. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des BGH die Ersatzwagenbeschaffung neben der Reparatur der Weg zur Wiederherstellung des Schadens, mit der - wesentlichen - Folge, dass zur Feststellung der wirtschaftlichsten Schadensbeseitigung ein Vergleich zwischen dem für die Reparatur und dem für die Ersatzwagenbeschaffung erforderlichen Aufwand vorgenommen werden muss.