VG Chemnitz - Beschluss vom 31.07.2006
2 K 183/06
Normen:
EG Art. 234 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8, § 13 Nr. 2 Buchst. c, § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Abs. 4; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

VG Chemnitz, Beschluss vom 31.07.2006 - Aktenzeichen 2 K 183/06

DRsp Nr. 2009/9560

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis

Auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die behördliche Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, kommt nur in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene nicht mehr fahrungeeignet ist oder sich abschätzen lässt, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt.

BESCHLUSS

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

EG Art. 234 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8, § 13 Nr. 2 Buchst. c, § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Abs. 4; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe:

I.