VG München - Beschluss vom 20.11.2006
M 1 S 06.4064
Normen:
FeV § 11 Abs. 7, § 28, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis, Methadonsubstitution

VG München, Beschluss vom 20.11.2006 - Aktenzeichen M 1 S 06.4064

DRsp Nr. 2009/9626

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis, Methadonsubstitution

1. Die Inhaberin einer EU-Fahrerlaubnis, die an einem Entgiftungsprogramm wegen "Polytoxikomanie mit Morphin" teilgenommen hat, und derzeit mit Methadon substituiert wird, ist nicht per se zum Führen eines Fahrzeugs ungeeignet, Methadon selbst eine suchtbildende Substanz, und zwar ein Opiat (Morphinderivat) ist, das dem Betäubungsmittelgesetz unterfällt. 2. Die Entziehung des Führerscheins kann auch nicht auf die Vorgeschichte mit Heroinkonsum in der Vergangenheit gestützt werden, da die Heranziehung dieser Sachverhalte mit der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis Klasse A und Bder Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zufolge ausgeschlossen ist.

BESCHLUSS

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 22. September 2006 gegen den Bescheid des Landratsamtes F. vom 11. September 2006 wird wieder hergestellt und hinsichtlich Nummer 3 angeordnet.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7, § 28, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe:

I.