BESCHLUSS
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 22. September 2006 gegen den Bescheid des Landratsamtes F. vom 11. September 2006 wird wieder hergestellt und hinsichtlich Nummer 3 angeordnet.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
I.
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