VG München - Beschluss vom 30.01.2006
M 6b S 05.6172
Normen:
FeV § 77 Abs. 7, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Gelegentlicher Cannabiskonsum

VG München, Beschluss vom 30.01.2006 - Aktenzeichen M 6b S 05.6172

DRsp Nr. 2009/9643

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Gelegentlicher Cannabiskonsum

Ergibt die toxikologische Untersuchung einen THC-COOH-Wert von 94,7 ng/ml ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein zumindest gelegentlicher Konsum von Cannabis als erwiesen anzusehen.

BESCHLUSS

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 6.250,00 festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 77 Abs. 7, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe:

I.

Der 1953 geborene Antragsteller erwarb 1993 die Fahrerlaubnis der Klassen 1 (alt) und 3 (alt).

Am ... März 2005 wurde anlässlich einer Verkehrskontrolle gegen 2.00 Uhr in einem vom Antragsteller gesteuerten Pkw "ein Brocken Marihuana" und eine "zum Drehen fertig gemischte Gras-/Tabakmischung" aufgefunden. Der Antragsteller gab als Führer des Pkw an, der habe zuletzt vor längerer Zeit einen Joint geraucht. Nach Durchführung eines Urintests räumte er weiterhin ein, "in der Nacht vom ... 03.05 auf den ... 03.05 in seiner Wohnung mehrere Joints" geraucht zu haben. Die toxikologische Untersuchung der ihm daraufhin entnommenen Blutprobe ergab folgende Werte: THC 16,2 ng/ml, THC-COOH 94,7 ng/ml, Cannabinol 2,3 ng/ml.