VG Aachen - Beschluss vom 05.01.2006
3 L 821/05
Normen:
FeV § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum, Gelegentlicher bis regelmäßiger Konsum

VG Aachen, Beschluss vom 05.01.2006 - Aktenzeichen 3 L 821/05

DRsp Nr. 2009/9498

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum, Gelegentlicher bis regelmäßiger Konsum

Bei einem Wert von 122,3 ng/ml Delta-9-THC-Carbonsäure (THC-COOH) kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller jedenfalls gelegentlich, wenn nicht sogar schon regelmäßig Cannabis konsumiert. Dieser Wert übersteigt den nach Erlasslage in Nordrhein-Westfalen für die Annahme eines gelegentlichen Konsums geltenden Grenzwert von mindestens 5,0 ng/ml THC-COOH deutlich.

BESCHLUSS

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe:

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. November 2005 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

ist unbegründet.