VG Aachen - Beschluss vom 07.03.2006
3 L 114/06
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1 S. 2, Anlage 4 Nr. 9.1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Amfetamin

VG Aachen, Beschluss vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 3 L 114/06

DRsp Nr. 2007/8056

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Amfetamin

1. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. 2. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV ist bei der "Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)" die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben. Diese Bewertung gilt gemäß Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen zur Anlage 4 FeV für den Regelfall. 3. Die in Ziffer 9 der Anlage 4 enthaltene Differenzierung lässt ein im Interesse der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Gefährdungspotentials von Betäubungsmitteln sinnvolles Stufensystem erkennen: bei den die Fahreignung in besonderem Maße negativ beeinflussenden Substanzen, die, wie Amphetamin und MDMA, unter das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) fallen, soll - mit Ausnahme von Cannabis, für das eine differenzierte Regelung getroffen ist, - bereits die bloße Einnahme dieser Substanzen die Fahreignung für alle Fahrerlaubnisklassen im Regelfall ausschließen.