VG Aachen - Beschluss vom 30.05.2006
3 L 254/06
Normen:
FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.1, § 46; StVG § 3 Abs. 1 StVG; VwGO § 80 Abs. 3, Abs. 5;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Konsum von Ecstasy und Speed, Wiedererlangung der Fahreignung

VG Aachen, Beschluss vom 30.05.2006 - Aktenzeichen 3 L 254/06

DRsp Nr. 2009/9496

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Konsum von Ecstasy und Speed, Wiedererlangung der Fahreignung

1. Wer über einen längeren Zeitraum Ecstasy und Speed konsumiert, ist zum Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr ungeeignet. 2. Aus Nr. 9.5 Anlage 4 FeV kann gefolgert werden, dass - jedenfalls in aller Regel - ein festgestellter Eignungsmangel solange fortbesteht, bis zumindest eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist, wobei den Betroffenen eine entsprechende Nachweisobliegenheit trifft.

BESCHLUSS

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.1, § 46; StVG § 3 Abs. 1 StVG; VwGO § 80 Abs. 3, Abs. 5;

Gründe:

Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Januar 2006 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist unbegründet.